Finanzen & Haushalt
In der Übersicht
Haushalt & Finanzen
Vor Beginn eines Jahres erstellt die Gemeinde einen Haushaltsplan, der alle geplanten Ein- und Auszahlungen, bzw. Erträge und Aufwendungen enthält. Darin wird festgelegt, welche Aufgaben mit welchem Budget erfüllt werden sollen und woher das dafür benötigte Geld kommt. Seit dem 01.01.2018 arbeitet die Gemeinde Großbettlingen mit dem Neuen Kommunalen Haushaltsrecht (NKHR). Das heißt, dass der Haushalt und die Jahresrechnung in Form der doppelten Buchführung dargestellt werden. Ferner finden Sie hier alles Wichtige zum Thema Finanzen (Grundsteuerreform, getrennte Abwassergebühr etc.).
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Großbettlingen
Die Gemeinde Großbettlingen hat eine Bilanzsumme von ca. 25,1 Millionen Euro. Am 27. Juli 2020 hat der Gemeinderat der Gemeinde Großbettlingen die Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2018 festgestellt. Die Bilanz gibt ein Gesamtbild über das Vermögen der Gemeinde und dessen Finanzierung. Die Feststellung der Eröffnungsbilanz wurde am 30.07.2020 im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.
AKTIVSEITE
9 Millionen Euro Infrastruktur- und sonstiges Vermögen (Friedhof, Straße und Wege sowie sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens), 13,3 Millionen Euro bebaute und unbebaute
Grundstücke (Verwaltungsgebäude, Schule, Kindergärten, Sporthalle, Gemeindehalle etc.) und 2,8 Millionen Euro Finanzvermögen (liquide Mittel, Geldanlagen, Forderungen und Beteiligungen) sind die wichtigsten Positionen auf der Aktivseite.
PASSIVSEITE
Auf der Passivseite steht bei einer Bilanzsumme von 25,1 Millionen Euro das Basiskapital in Höhe von rund 17 Millionen Euro sowie Sonderposten (erhaltene Zuschüsse und Beiträge) in Höhe von über 7 Millionen Euro sowie Verbindlichkeiten von rund 1,1 Million Euro. Die Eigenkapitalquote beträgt 68 Prozent, die Fremdkapitalquote nur 4,6 Prozent.
ERÖFFNUNGSBILANZ ZUM DOWNLOAD
- Die Eröffnungsbilanz können Sie hier (PDF-Dokument, 695,89 KB, 08.03.2022) herunterladen
Haushaltsplan
Die Gemeinde Großbettlingen veröffentlicht ihre Haushaltspläne mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserentsorgung künftig hier:
- Haushaltsrede 2024 (PDF-Dokument, 364,63 KB, 13.12.2023)
- Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 (PDF-Dokument, 9,52 MB, 12.02.2024)
- Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 (PDF-Dokument, 8,65 MB, 17.02.2023)
- Haushaltsrede 2025 (PDF-Dokument, 377,68 KB, 17.12.2024)
- Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 (PDF-Dokument, 11,3 MB, 17.12.2024)
Steuern und Gebühren
Grundsteuereform
Neue Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025
In diesem Jahr erhalten ab Mitte Januar alle Steuerpflichtigen den ersten Grundsteuerbescheid basierend auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG).
Mit Beschluss vom 21.10.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Großbettlingen den Hebesatz zum 01.01.2025 für die Grundsteuer A bei 370 % beibehalten und den Hebesatz für die Grundsteuer B von 370 % auf 141 % festgesetzt.
Diesem Bescheid liegt ein Hinweisblatt zur Grundsteuerreform bei. (s. Anlage)
Bitte beachten Sie diese Infos, um eventuell aufkommende Fragen vorab schon durch diese Hinweise abschließend klären zu können.
Auch für die Gemeinde war und ist diese Grundsteuerreform eine große Herausforderung, deshalb helfen Sie uns, in dem Sie unnötige Anrufe vermeiden, denn so haben wir ausreichend Zeit alle wirklich wichtigen Aufgaben und Fehler schnell zu bearbeiten.
Falls aber dennoch Fragen Ihrerseits offengeblieben sind, melden Sie sich gerne per E-Mail (grundsteuer(@)grossbettlingen.de) bei uns. Wir werden uns dann so schnell wie möglich um Ihr Anliegen kümmern. Bitte haben Sie aber Verständnis, dass dies unter Umständen einige Tage in Anspruch nehmen kann.
Die 1. Rate für die Grundsteuer 2025 wird, wie gewohnt, am 15.02.2025 fällig.
Bitte überprüfen und beachten Sie folgende Punkte auf den neuen Bescheiden:
Anschrift, Name
Stimmt Ihre Anschrift noch oder hat sich eventuell Ihr Name geändert (z. B. durch Heirat)? Ist der Name richtig geschrieben?
Falls Änderungen vorgenommen werden müssen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Gerne auch per E-Mail, grundsteuer(@)grossbettlingen.de.
Fälligkeiten beachten
Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vier gleichen Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu bezahlen. Für Kleinbeträge gelten andere Fälligkeiten.
Anträge auf einmalige Zahlung (Jahreszahler) konnten nur berücksichtigt werden, wenn uns diese bis Mitte November 2024 vorlagen. Später eingehende Jahreszahler-Anträge werden für das Jahr 2026 vorgemerkt. Bitte beachten Sie die auf Ihrem Bescheid angegebenen Fälligkeiten.
Basislastschriftmandat (Einzugsermächtigung)
Wenn Sie der Gemeindeverwaltung - Gemeindekasse - ein SEPA-Basislastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, brauchen Sie sich um die Fälligkeiten nicht zu kümmern. Dann erfolgt zum jeweiligen Fälligkeitstermin die Abbuchung des fälligen Steuerbetrages von Ihrem Girokonto. In diesem Fall enthält Ihr Bescheid den Hinweis „Betrag wird abgebucht“. Bei Basislastschriftmandaten (Einzugsermächtigungen), die die Gemeindekasse erst im Dezember erreicht haben, fehlt auf dem Grundsteuerbescheid dieser Hinweis. Die fälligen Beträge werden jedoch trotzdem abgebucht. Falls Sie bisher nicht am SEPA-Basislastschriftverfahren (Einzugsverfahren) teilgenommen haben und künftig die fälligen Grundsteuerbeträge abbuchen lassen wollen, dann füllen Sie bitte das nachstehende SEPA-Basislastschriftmandat aus und geben Sie dies an die Gemeindeverwaltung – Gemeindekasse - zurück.
Sie verkaufen Ihr Grundstück während des Jahres?
Werden Grundstücke im Laufe des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 01. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.
Sind Sie mit der Bewertung Ihres Grundbesitzes nicht einverstanden?
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Weitere Fragen?
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an die Gemeinde Großbettlingen - Steueramt -, Schweizerhof 2, 72663 Großbettlingen, wenden:
Frau Kümmerle
Telefonnummer: 07022 94345-13
Faxnummer: 07022 94345-40
Email schreiben
SEPA-Basislastschriftmandat (PDF-Dokument, 58,11 KB, 02.01.2025)
Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 Hinweise zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 698,12 KB, 02.01.2025)
Grund- und Gewerbesteuerhebesätze
- Grundsteuer A (Landwirtschaftlich): 370 v. H.
- Grundsteuer B: 141 v. H.
- Gewerbesteuer: 380 v. H.
Hundesteuer
- Ersthund: 120,00 Euro pro Jahr
- Zweithund und weiter Hunde: 240,00 Euro pro Jahr
- der erste Kampfhund und/oder der erste gefährliche Hund: 820,00 Euro pro Jahr
- jeder weitere Kampfhund und/oder jeder weitere gefährliche Hund: 1.640,00 Euro pro Jahr
Vergnügungssteuer
Mit Gewinnmöglichkeiten
- je Spielautomat in einer Spielhalle: 150,00 Euro
- je Spielautomat an sonstigen Orten: 75,00 Euro
Ohne Gewinnmöglichkeiten
- je Spielautomat in einer Spielhalle: 100,00 Euro
- je Spielautomat an sonstigen Orten: 50,00 Euro
Wasserzins
- Wasserzins: 2,56 Euro/m³ zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes
- Zählergebühr: 1,00 Euro/Monat zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes
Entwässerungsgebühren
- Schmutzwassergebühren: 2,82 Euro/m³
- Niederschlagswassergebühr: 0,47 Euro/qm versiegelte Fläche
Getrennte Abwassergebühr
Allgemeines
Die Gemeinde Großbettlingen betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung umfasst neben der Reinigung des in die Kanalisation eingeleiteten Schmutz- und Regenwassers auch beispielsweise die Instandhaltung des öffentlichen Kanalnetzes, der Kläranlage sowie der Anlagen für die Regenwasserentlastung und Regenwasserbehandlung. Um die Kosten der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu decken, wurde bis 2011 eine Abwassergebühr erhoben, die nach der verbrauchten Frischwassermenge berechnet wurde. Dabei ging man davon aus, dass bei allen Grundstücken die in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge ungefähr dem verbrauchten Frischwasser entspricht. Am 11. März 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Aktenzeichen des Urteils: 2 S 2938/08), dass die Gebührenerhebung allein nach diesem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Die Kommunen sind seitdem verpflichtet, die Gebühr für die Ableitung von Schmutz und Regenwasser getrennt (gesplittet) und entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben. Durch Verringern der versiegelten Flächen haben Sie zum einen die Möglichkeit, die Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers zu senken, zum anderen wird hierdurch der natürliche Wasserkreislauf auf den Grundstücken gefördert und das Kanalnetz entlastet.
Gesplittete Abwassergebühr
Im Zuge der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde daraufhin die bisherige Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich wie vor der Umstellung nach dem verbrauchten Frischwasser (€/m³). Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen, von denen Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (€/m²).
Vorgehensweise
Grundlage für die Erhebung der gesplitteten Abwassergebühr ist die Ermittlung aller befestigten und überbauten (versiegelten) Grundstücksflächen, die Regenwasser über Kanäle, Leitungen, Rohre, offene Gräben o. ä. in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten. Hierzu zählen die direkt einleitenden Flächen, die einen eigenen Anschluss an die Kanalisation haben (z. B. durch eine Regenrinne) und die indirekt einleitenden Flächen, die keinen eigenen Kanalanschluss besitzen, von denen aber beispielsweise aufgrund des Geländegefälles Regenwasser in den Straßeneinlaufschacht gelangt. Für Flächen, von denen kein Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, fällt keine Gebühr an (z.B. Terrassen, von denen das Regenwasser in den angrenzenden Grünflächen versickert). In einer Grunderfassung im Jahr 2011 hat die Gemeinde anhand von Luftbildauswertungen die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen für jedes Grundstück ermittelt. Seitdem werden die Flächen auf neu bebauten oder baulich veränderten Grundstücken anhand der eingereichten Bauunterlagen in Abstimmung mit dem Eigentümer erfasst.
Für weitere Fragen und Informationen:
Telefonnummer: 07022 94345-28
E-Mail schreiben
Begriffe zur Niederschlagswasserermittlung: