Finanzen & Haushalt: Gemeinde Großbettlingen

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Luftaufnahme Großbettlingen

Finanzen & Haushalt

In der Übersicht

Haushalt & Finanzen

Vor Beginn eines Jahres erstellt die Gemeinde einen Haushaltsplan, der alle geplanten Ein- und Auszahlungen, bzw. Erträge und Aufwendungen enthält. Darin wird festgelegt, welche Aufgaben mit welchem Budget erfüllt werden sollen und woher das dafür benötigte Geld kommt. Seit dem 01.01.2018 arbeitet die Gemeinde Großbettlingen mit dem Neuen Kommunalen Haushaltsrecht (NKHR). Das heißt, dass der Haushalt und die Jahresrechnung in Form der doppelten Buchführung dargestellt werden. Ferner finden Sie hier alles Wichtige zum Thema Finanzen (Grundsteuerreform, getrennte Abwassergebühr etc.).

Eröffnungsbilanz der Gemeinde Großbettlingen

Die Gemeinde Großbettlingen hat eine Bilanzsumme von ca. 25,1 Millionen Euro. Am 27. Juli 2020 hat der Gemeinderat der Gemeinde Großbettlingen die Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2018 festgestellt. Die Bilanz gibt ein Gesamtbild über das Vermögen der Gemeinde und dessen Finanzierung. Die Feststellung der Eröffnungsbilanz wurde am 30.07.2020 im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.

AKTIVSEITE
9 Millionen Euro Infrastruktur- und sonstiges Vermögen (Friedhof, Straße und Wege sowie sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens), 13,3 Millionen Euro bebaute und unbebaute
Grundstücke (Verwaltungsgebäude, Schule, Kindergärten, Sporthalle, Gemeindehalle etc.) und 2,8 Millionen Euro Finanzvermögen (liquide Mittel, Geldanlagen, Forderungen und Beteiligungen) sind die wichtigsten Positionen auf der Aktivseite.

PASSIVSEITE
Auf der Passivseite steht bei einer Bilanzsumme von 25,1 Millionen Euro das Basiskapital in Höhe von rund 17 Millionen Euro sowie Sonderposten (erhaltene Zuschüsse und Beiträge) in Höhe von über 7 Millionen Euro sowie Verbindlichkeiten von rund 1,1 Million Euro. Die Eigenkapitalquote beträgt 68 Prozent, die Fremdkapitalquote nur 4,6 Prozent.

ERÖFFNUNGSBILANZ ZUM DOWNLOAD

Haushaltsplan

Steuern und Gebühren

Grundsteuerreform

Neue Grundsteuerbescheide für das Jahr 2024

Den Grundstückseigentümern werden in den kommenden Tagen neue Grundsteuerbescheide für das Jahr 2024 zugestellt. Aufgrund der Hebesatzerhöhung erhalten alle Eigentümer einen Bescheid.

Der Hebesatz der Grundsteuer A und B erhöht sich jeweils von 350 % auf 370 %.

Bitte überprüfen Sie daher folgende Punkte auf den erhaltenen Bescheiden:

Anschrift, Name

Stimmt Ihre Anschrift noch oder hat sich eventuell Ihr Name geändert (z. B. durch Heirat)?

Ist der Name richtig geschrieben?

Falls Änderungen vorgenommen werden müssen, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit.

Gerne auch per E-Mail, n.kuemmerle(@)grossbettlingen.de.

Fälligkeiten beachten

Die Grundsteuer ist grundsätzlich in vier gleichen Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu bezahlen. Für Kleinbeträge gelten andere Fälligkeiten. Anträge auf einmalige Zahlung (Jahreszahler) konnten nur berücksichtigt werden, wenn uns diese bis Mitte November 2023 vorlagen. Später eingehende Jahreszahler-Anträge werden für das Jahr 2025 vorgemerkt. Bitte beachten Sie die auf Ihrem Bescheid angegebenen Fälligkeiten.

Basislastschriftmandat (Einzugsermächtigung)

Wenn Sie dem Bürgermeisteramt - Gemeindekasse - ein SEPA-Basislastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, brauchen Sie sich um die Fälligkeiten nicht zu kümmern. Dann erfolgt zum jeweiligen Fälligkeitstermin die Abbuchung des fälligen Steuerbetrages von Ihrem Girokonto. In diesem Fall enthält Ihr Bescheid den Hinweis „Betrag wird abgebucht“. Bei Basislastschriftmandaten (Einzugsermächtigungen), die das Bürgermeisteramt erst im Dezember erreicht haben, fehlt auf dem Grundsteuerbescheid dieser Hinweis. Die fälligen Beträge werden jedoch trotzdem abgebucht.

Falls Sie bisher nicht am SEPA-Basislastschriftverfahren (Einzugsverfahren) teilgenommen haben und künftig die fälligen Grundsteuerbeträge abbuchen lassen wollen, dann füllen Sie bitte das nachstehende SEPA-Basislastschriftmandat aus und geben Sie dies an das Bürgermeisteramt – Gemeindekasse - zurück.

Sie verkaufen Ihr Grundstück während des Jahres?

Dann müssen Sie nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer trotzdem für das ganze Jahr bezahlen. Erst ab dem folgenden Jahr ist dann der neue Eigentümer Steuerschuldner.

Wenn Sie im Kaufvertrag eine andere Regelung vereinbart haben, dann ist der anteilige Grundsteuerbetrag zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber intern auszugleichen.

Wurde vom Bürgermeisteramt nochmals die Grundsteuer 2024 festgesetzt, obwohl Sie Ihr Grundstück bereits Ende des Jahres 2023 verkauft haben, erhalten Sie automatisch einen Grundsteuer-Änderungsbescheid, sowie dem Bürgermeisteramt die neuen Eigentumsverhältnisse vom Finanzamt mitgeteilt worden sind.

Sind Sie mit der Bewertung Ihres Grundbesitzes nicht einverstanden?

Das Bürgermeisteramt - Steueramt - ist bei der Berechnung der Grundsteuer an die Festsetzung im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden.

Sollten Sie mit der Bewertung Ihres Grundbesitzes nicht einverstanden sein (Einheitswert, Grundsteuermessbetrag usw.) setzen Sie sich mit der Bewertungsstelle des Finanzamtes Nürtingen in Verbindung Telefonnummer: 07022 709-0.

Weitere Fragen?

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an das Bürgermeisteramt Großbettlingen - Steueramt -, Schweizerhof 2, 72663 Großbettlingen, wenden:

Frau Kümmerle
Telefonnummer: 07022 94345-13
Faxnummer: 07022 94345-40
Email schreiben

SEPA-Basislastschriftmandat (PDF-Dokument, 64,32 KB, 09.04.2024) (PDF-Dokument, 654,54 KB, 18.04.2024)

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Hier: (PDF-Dokument, 383,93 KB, 24.06.2022)

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt ab dem 1. Januar 2025 und dient dann als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab 2025 auswirken.

Im Wesentlichen bleibt der Ablauf wie bisher. Das Finanzamt setzt auch weiterhin den Steuermessbetrag fest. Dieser Grundsteuermessbetrag wird, wie seither, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, woraus sich dann die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.

Folgende Änderungen ergeben sich dann ab 2025 zur Berechnung der Grundsteuer: Die Grundsteuer B (gilt letztlich für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern sie nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind) wird zukünftig nach dem sogenannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt, d.h. vereinfacht werden hier nur zwei Werte, die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert, miteinander multipliziert, um den Grundsteuerwert zu erhalten, dieser wird dann mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) multipliziert. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecke genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen
Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, diese beträgt also 0,91 Promille. Dies soll zur Motivation dienen, unbebaute Grundstücke zu bebauen. Der Steuermessbetrag wird auch wie bisher durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine zuverlässige Aussage getätigt werden, wie hoch die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird, hierzu fehlen noch die entsprechenden Bodenrichtwerte, die voraussichtlich dann im Sommer 2022 vorliegen werden.

Im Laufe des Jahres werden die Grundstückseigentümer von den Finanzämtern zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung aufgefordert. Nach dieser Erhebung werden dann die Grundsteuermessbescheide erlassen.

Über die Höhe des Grundsteuerhebesatzes kann zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls keine aussagekräftige Angabe gemacht werden.

Durch die Grundsteuerreform kann es Grundstücke geben, für die ab 2025 mehr Grundsteuer zu bezahlen ist. Dies kann aber erst nach dem Erlass des Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt in den Gemeinden mit dem neuen Grundsteuerbescheid gültig ab 2025 festgesetzt werden.

Weitere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz wurden auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg für Sie zusammengestellt

Hier (PDF-Dokument, 717,67 KB, 08.03.2022) finden Sie nochmal das Datenblatt mit den Hinweisen zur Grundsteuerreform, dass Ihrem Grundsteuerbescheid 2022 beigefügt war mit weiteren Ausführungen.

Grund- und Gewerbesteuerhebesätze

  • Grundsteuer A (Landwirtschaftlich): 370 v. H.
  • Grundsteuer B: 370 v. H.
  • Gewerbesteuer: 380 v. H.

Hundesteuer

  • Ersthund: 120,00 Euro pro Jahr
  • Zweithund und weiter Hunde: 240,00 Euro pro Jahr
  • der erste Kampfhund und/oder der erste gefährliche Hund: 820,00 Euro pro Jahr
  • jeder weitere Kampfhund und/oder jeder weitere gefährliche Hund: 1.640,00 Euro pro Jahr

Vergnügungssteuer

Mit Gewinnmöglichkeiten

  • je Spielautomat in einer Spielhalle: 150,00 Euro
  • je Spielautomat an sonstigen Orten: 75,00 Euro

Ohne Gewinnmöglichkeiten

  • je Spielautomat in einer Spielhalle: 100,00 Euro
  • je Spielautomat an sonstigen Orten: 50,00 Euro

Wasserzins

  • Wasserzins: 2,56 Euro/m³ zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes
  • Zählergebühr: 1,00 Euro/Monat zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes

Entwässerungsgebühren

  • Schmutzwassergebühren: 2,82 Euro/m³
  • Niederschlagswassergebühr: 0,47 Euro/qm versiegelte Fläche

Getrennte Abwassergebühr

Allgemeines
Die Gemeinde Großbettlingen betreibt die Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet als öffentliche Einrichtung. Die Abwasserbeseitigung umfasst neben der Reinigung des in die Kanalisation eingeleiteten Schmutz- und Regenwassers auch beispielsweise die Instandhaltung des öffentlichen Kanalnetzes, der Kläranlage sowie der Anlagen für die Regenwasserentlastung und Regenwasserbehandlung. Um die Kosten der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu decken, wurde bis 2011 eine Abwassergebühr erhoben, die nach der verbrauchten Frischwassermenge berechnet wurde. Dabei ging man davon aus, dass bei allen Grundstücken die in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge ungefähr dem verbrauchten Frischwasser entspricht. Am 11. März 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Aktenzeichen des Urteils: 2 S 2938/08), dass die Gebührenerhebung allein nach diesem Frischwassermaßstab nicht mehr zulässig ist. Die Kommunen sind seitdem verpflichtet, die Gebühr für die Ableitung von Schmutz und Regenwasser getrennt (gesplittet) und entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme zu erheben. Durch Verringern der versiegelten Flächen haben Sie zum einen die Möglichkeit, die Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers zu senken, zum anderen wird hierdurch der natürliche Wasserkreislauf auf den Grundstücken gefördert und das Kanalnetz entlastet.

Gesplittete Abwassergebühr
Im Zuge der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde daraufhin die bisherige Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich wie vor der Umstellung nach dem verbrauchten Frischwasser (€/m³). Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung. Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der befestigten und überbauten (versiegelten) Flächen, von denen Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird (€/m²).

Vorgehensweise
Grundlage für die Erhebung der gesplitteten Abwassergebühr ist die Ermittlung aller befestigten und überbauten (versiegelten) Grundstücksflächen, die Regenwasser über Kanäle, Leitungen, Rohre, offene Gräben o. ä. in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten. Hierzu zählen die direkt einleitenden Flächen, die einen eigenen Anschluss an die Kanalisation haben (z. B. durch eine Regenrinne) und die indirekt einleitenden Flächen, die keinen eigenen Kanalanschluss besitzen, von denen aber beispielsweise aufgrund des Geländegefälles Regenwasser in den Straßeneinlaufschacht gelangt. Für Flächen, von denen kein Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, fällt keine Gebühr an (z.B. Terrassen, von denen das Regenwasser in den angrenzenden Grünflächen versickert). In einer Grunderfassung im Jahr 2011 hat die Gemeinde anhand von Luftbildauswertungen die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen für jedes Grundstück ermittelt. Seitdem werden die Flächen auf neu bebauten oder baulich veränderten Grundstücken anhand der eingereichten Bauunterlagen in Abstimmung mit dem Eigentümer erfasst.

Für weitere Fragen und Informationen:
Telefonnummer: 07022 94345-28 
E-Mail schreiben

Begriffe zur Niederschlagswasserermittlung: