Hundehaltung: Gemeinde Großbettlingen

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Hundehaltung

Pflichten der Hundehalter nach der Polizeilichen Umweltschutzverordnung

Ziel der Gemeindeverwaltung ist es, dass sich Einwohner und Besucher in unserer Gemeinde wohl fühlen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn jeder auf den Anderen Rücksicht nimmt. Hierzu gehört auch die Hundehaltung. Ärger gibt es insbesondere, wenn ein Hund Passanten belästigt oder gefährdet oder sein „Geschäft“ dort hinterlässt, wo es den Unmut vieler Bürger erregt. Deshalb bitten wir alle Hundehalter folgendes zu beachten:

 
  • Hunde sind so zu halten und beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder belästigt wird.
  • Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sind Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
  • Auf Kinderspielplätzen haben Hunde nichts verloren.
  • Hundekot an unerwünschten Plätzen ist ein Problem. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grünanlagen oder auf privaten Grundstücken verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Die Hundesteuer ist dafür nicht vorgesehen.
  • Bitte benutzen Sie, die an zentralen Stellen aufgestellten Abfallbehälter. Eine Übersicht der Abfallbehälter finden Sie hier (PDF-Dokument, 479,81 KB, 28.03.2022).
  • Wer die freie Landwirtschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Abfälle oder die Hinterlassenschaften seines Hundes wieder auf zu nehmen und zu entfernen. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass Ihr Hund/Ihre Hunde die Notdurft nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichtet/verrichten und damit Futter- und Nahrungsmittel verunreinigen. Wir appellieren daher an die Hundebesitzer, auf die Landwirte Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Hunde ihre Notdurft nicht in mitten von landwirtschaftlichen Grundstücken verrichten.
  • Während der Nutzzeit (Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland Zeit des Aufwuchses und der Beweidung – also der Zeitraum zwischen Anfang März bis Ende Oktober) dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht bzw. nur auf Wegen betreten werden. Egal ob die Flächen eingezäunt sind oder nicht. Es wird daher an alle Hundehalter appelliert, entsprechende Rücksicht walten zu lassen.
  • Während der sogenannten Brut- und Setzzeit sollen Hunde bitte an der Leine geführt werden. Die Regelung soll verhindern, dass Hunde am Boden brütende Vögel oder Jungwild aufscheuchen.

Bitte nehmen Sie auch Rücksicht auf Menschen, die auch schon vor scheinbar harmlosen Hunden Respekt haben.

Verstöße gegen die Polizeiliche Umweltschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

3 Minuten Info - Knigge für Feld und Flur

Eine kurze Information über die Knigge für Feld und Flur finden Se hier (PDF-Dokument, 196,44 KB, 28.03.2022).

Landesbauernverband B-W e. V. - Merkblatt mit Informationen für Hundebesitzer

Ein Merkblatt mit Informationen für Hundebesitzer vom Landesbauernverband B-W e. V. finden Sie hier (PDF-Dokument, 2,41 MB, 28.03.2022).