Aktuelles
Hundebesitzer unserer Gemeinde
icon.crdate08.04.2024
Wichtige Mitteilung
In einer Zeit, in der die Bedeutung des Miteinanders und der Rücksichtnahme immer wichtiger wird, möchten wir die Mehrheit der Hundehalter für ihre vorbildliche Haltung und ihr verantwortungsbewusstes Verhalten loben. Die überwiegende Anzahl von Hundebesitzern trägt dazu bei, dass unsere Gemeinschaft ein angenehmer und sicherer Ort für alle ist. Es ist erfreulich zu sehen, wie viele Hundehalter ihre Tiere stets unter Kontrolle halten, Rücksicht auf andere nehmen und die öffentlichen Bereiche sauber halten. Ihr Engagement für die Sicherheit und das Wohlergehen aller ist lobenswert und verdient Anerkennung. Dennoch möchten wir an die wichtigsten Bestimmungen erinnern, da es vereinzelt Hundehalter gibt, die ihre Verantwortung vernachlässigen.
Nach der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung der Gemeinde Großbettlingen sind Hunde grundsätzlich so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder belästigt wird (§ 13 Abs. 1).
Besonders im Innenbereich der Gemeinde (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch - BauGB) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen (§ 13 Abs. 3).
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen (§ 14). Bitte benutzen Sie die an zentralen Stellen aufgestellten Abfallbehälter.
Im Außenbereich ist darauf zu achten, dass Hunde nur dann frei laufen gelassen werden dürfen, wenn sie auch ohne Leine sicher unter Kontrolle gehalten und unverzüglich zurückgerufen werden können (§ 13 Abs. 3). Sie dürfen insbesondere keine fremden Personen anspringen.
Darüber hinaus dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung (in der Regel der Zeitraum zwischen Anfang März und Ende Oktober). Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden (§ 44 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG). Diese Betretungsverbote gelten auch für Hunde. Sie sollen unter anderem Nutztiere vor Krankheitserregern schützen, die für Hunde ungefährlich sind, bei anderen Tierarten aber bspw. Fehl oder Todgeburten auslösen können.
Verstöße gegen die Vorschriften der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung und des LNatSchG können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zudem handelt ordnungswidrig, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird (§ 28 Abs. 1 Nr. 9 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz – LLG).
Auch sollten Hunde während der sogenannten Brut- und Setzzeit an der Leine geführt werden. Das Landratsamt Esslingen kann hierzu durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung entsprechende Regelungen treffen. Diese sollen verhindern, dass Hunde am Boden brütende Vögel oder Jungwild aufscheuchen.
Ein freundliches und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber anderen ist unerlässlich, um ein harmonisches Zusammenleben in unserer Gemeinde zu fördern. Gemeinsam können wir dazu beitragen, unsere Gemeinde sauber, sicher und angenehm für alle zu gestalten. Wir appellieren an alle Hundebesitzer, weiterhin Vorbilder für ein verantwortungsvolles Verhalten zu sein und ihre Tiere stets unter Kontrolle zu halten. Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass unsere Gemeinschaft ein sicherer und angenehmer Ort für Menschen und Tiere gleichermaßen bleibt.



